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Nierentransplantation

im Ausland - Antalya - Alanya - Istanbul - Türkei

Die völlige Unabhängigkeit von der Dialyse kann nur durch die Transplantation einer Spenderniere erreicht werden. Dabei wird die funktionstüchtige Niere eines Spenders in den Körper eingepflanzt, die alle Aufgaben übernimmt, die vorher die eigenen Nieren inne hatten. Dadurch entfallen die Einschränkungen, die die Dialyse mit sich bringt.

 

Das Transplantations- /Organspendegesetz in Deutschland

 

Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer dem Spender nahestehenden Person möglich.

 

Der Unterschied zur Türkei ist, das dort die Verwandten bis zum vierten Grad eine Niere spenden dürfen.

 

 

Kosten der Nierentransplantation in Antalya

Nierentransplantation 18.000 €
Nierentransplantation (über
deutsche Krankenkasse)

       1.000 €

  Eigenanteil

 

Im Preis enthalten:

- Voruntersuchung und Beratung

- Laboruntersuchung

- Operationskosten

- Chefarztbehandlung

- Stationärer Aufenthalt incl. Verpflegung

- Arzt- und Anästhesiekosten

- Medikamente und Materialien in der Klinik

- Nachuntersuchungen

- Transfer: Hotel – Krankenhaus und zurück, 
   für sämtliche Untersuchungen und die Operation,

   im Umkreis von 25 KM vom Krankenhaus

 

Im Preis nicht enthalten:

- Flughafentransfer

- Medikamente nach der Entlassung aus der Klinik

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Das Transplantations- /Organspendegesetz in Deutschland

 

"Im breitem Konsens haben 1997 Bundestag und Bundesrat das Transplantationsgesetz (TPG) verabschiedet. Es regelt die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben einschließlich der Voraussetzungen für eine Lebendspende und stellt den Organhandel unter Strafe. Es schafft damit Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich. Das Gesetz fördert ein Höchstmaß an Transparenz und Gerechtigkeit bei der Verteilung der Spenderorgane.

Das Transplantationsgesetz trägt damit ganz erheblich dazu bei, dass die Bürgerinnen und Bürger in die Arbeit aller Beteiligten das notwendige Vertrauen setzen können. Für die Bereitschaft zur Organspende ist dieses Vertrauen unabdingbar: Nur wer sich sicher sein kann, dass sein Ja zur Organspende nicht in irgendeiner Weise ausgenutzt wird, wird sich dafür entscheiden.

In der Praxis bedeuten die gesetzlichen Bestimmungen keine grundsätzlichen Änderungen gegenüber der seit 25 Jahren praktizierten Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen. Der Kodex der Deutschen Transplantationszentren, zu dessen Einhaltung sich die dort tätigen Ärzte verpflichtet haben, hat die Organspende, Vermittlung und Transplantation bereits in der Vergangenheit vor Missbrauch, Ungerechtigkeit und Organhandel bewahrt. Das Gesetz gibt diesen Regelungen Rechtscharakter.

Es enthält folgende Kernpunkte:

  • Lebenswichtige Organe wie Nieren, Herzen, Lebern, Lungen oder Bauchspeicheldrüsen dürfen nur an Transplantationszentren übertragen werden.
     
  • Die Bereiche Organentnahme, -vermittlung und -transplantation sind organisatorisch und personell voneinander zu trennen.
     
  • Organe dürfen - abgesehen von einer Lebendspende - erst entnommen werden, nachdem der Tod des Organspenders festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang ist immer auch der Gesamthirntod des Spenders festzustellen.
     
  • Den Tod müssen zwei erfahrene Ärzte nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und unabhängig voneinander feststellen. Das Ergebnis ihrer Untersuchungen müssen die Ärzte schriftlich dokumentieren.
     
  • Seine Entscheidung zur Organspende sollte jeder zu Lebzeiten schriftlich - etwa in einem Organspendeausweis - festhalten. Kommt im Todesfall eine Organspende aus medizinischer Sicht in Betracht, sind die nächsten Angehörigen zu befragen, ob sich der Verstorbene zu Lebzeiten für oder gegen eine Organspende erklärt hat. Ist ihnen darüber nichts bekannt, werden sie nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gefragt und gebeten, in seinem Sinne zu entscheiden.
     
  • Für die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe haben die Transplantationszentren Wartelisten zu führen. Die Aufnahme in die Warteliste und die Vermittlung der Spenderorgane müssen dabei nach Regeln erfolgen, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
     
  • Die Lebendspende eines nicht regenerierungsfähigen Organs, z.B. einer Niere, ist nur zugunsten eines Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartners, Verlobten oder einer dem Spender nahestehenden Person möglich.
     
  • Der Organhandel sowie das Übertragen und das Sich-Übertragenlassen gehandelter Organe werden unter Strafe gestellt."
    (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung)

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In Deutschland kann sich immer noch jeder approbierte Arzt "Schönheitschirurg" nennen - in der Türkei jedoch nicht!

Die Bezeichnung "Schönheitschirurgie" ist in Deutschland nicht geschützt. Insofern ist es rein juristisch zulässig, dass jeder Arzt diesen freien Begriff für seine Tätigkeit benutzt.

Zunächst sagt diese Bezeichnung aber nichts über die Ausbildung derer aus, die diesen "Titel" tragen.

In der Türkei ist dies streng reguliert, Schönheitschirurg kann sich nur der nennen, der auch diesen Titel durch eine Ausbildung  erworben hat.

Der jeweilige Arzt muss eine Ausbildung zum Chirurgen gemacht haben und schon min. 5 Jahre praktizieren. Danach kann er eine weitere Ausbildung zur Rekonstruierenden und Plastischen Chirurgen absolvieren, die wiederum nur ausgesuchten und einer begrenzten Auswahl an Chirurgen angeboten wird.

Denn der Titel "Schönheitschirurg" ist eine offiziell von der Ärztekammer nach mindestens 5-jähriger Ausbildung verliehene Facharztbezeichnung.

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Das internationale Team

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