Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland

Die meisten Deutschen sind gesetzlich krankenversichert. Das bedeutet, für sie gelten die Regelungen des § 27a SGB V.

Die Maßnahmen nach § 27a SGB V werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) definiert.

 

Die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in den ersten drei Versuchszyklen zu 50 % von den Krankenkassen erstattet. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente.

 

Welches sind die Voraussetzungen für eine Kassenerstattung?

  • Alternative Maßnahmen haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sind nicht durchführbar oder nicht zumutbar.
  • Die Partner müssen verheiratet sein und es dürfen nur Ei- bzw. Samenzellen der Ehepartner verwendet werden. Nach Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung. Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
  • Die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder Embryonen gehört nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.
  • Beide Ehepartner müssen HIV-negativ sein und es muss ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion bestehen.
  • Das Alter der Frau muss zwischen 25 und 40, das des Mannes zwischen 25 und 50 liegen.
  • Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungsplan vorgelegt werden.

Welche Maßnahmen können wie oft durchgeführt werden?

  • Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung des Eisprunges mit hCG, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen: bis zu achtmal.
  • Insemination nach Stimulation mit Gonadotropinen: bis zu dreimal.
  • IVF (In Vitro Fertilisation): bis zu dreimal.
  • ICSI (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion): bis zu dreimal.
  • Intratubarer Gametentransfer (GIFT): bis zu zweimal.

 

Details finden Sie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (zu finden auf www.g-ba.de).

Nicht zu den Maßnahmen, die vom § 27a abgedeckt werden, gehören Therapien, die rein auf die Herbeiführung des Eisprunges ausgerichtet (Ovulationsinduktion) sind.

Beispiele hiefür sind die Stimulation des Eizellwachstums mit Clomifen, wobei ein, manchmal auch mehrere Eizellen heranreifen sollen. Es wird dann entweder ein spontaner Eisprung abgewartet oder man löst diesen mit einem hCG-Präparat aus.

Gute Ergebnisse bei der Stimulation werden auch mit modernen, sehr individuell dosierbaren Gonadotropinpräparaten erzielt. Aufgrund der guten Wirksamkeit der Mittel muss hier auf eine gute Überwachung des Follikelwachstums besonders Wert gelegt werden.

Ziel dieser Therapien ist es, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Geschlechtsverkehr, nämlich eine befruchtungsfähige Eizelle, zu schaffen. Die Maßnahmen zur Ovulationsinduktion gehören nicht zu den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Daher gilt auch nicht die Regelung mit 50% Eigenanteil, sondern diese Maßnahmen werden komplett von den Kassen erstattet.

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Gesetzliche Bestimmungen in Österreich

Die Behandlung der Unfruchtbarkeit wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt. Der bedeutendste unter diesen Texten ist das Fortpflanzungsmedizingesetz (275/1992), das im Jahre 1992 verabschiedet und im Oktober l998 novelliert wurde (362/1998). Darin werden die Behandlungsformen und der Umgang mit den Embryonen geregelt.

Wichtig ist auch das IVF-Fonds-Gesetz, das im August 1999 verabschiedet wurde. Darin ist gesetzlich verankert, wie die Rückerstattung der Behandlungskosten in Österreich zu erfolgen hat und welche Voraussetzungen für eine anteilige Kostenübernahme gegeben sein müssen. Zu berücksichtigen ist weiters das Gentechnikgesetz (510/1994), das unter anderem Gentechnologie und Behandlungsprozeduren zum Gegenstand hat.


Wesentliche Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes sind:

  • Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, durchgeführt. Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich gegeben, bei Paaren ohne Trauschein in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes. Zusätzlich wird für jeden Behandlungszyklus ein Behandlungsvertrag mit dem jeweiligen Institut abgeschlossen. Ausgeschlossen sind allein stehende Personen oder Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen.
  • Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. Die Eizell- oder Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich verboten.
  • Spendersamen darf bei der Insemination nur verwendet werden, wenn der Samen des Partners nicht zur Fortpflanzung geeignet ist. Auch in diesem Fall ist eine Rechtsberatung durch Gericht oder Notar vorgeschrieben. Das Vermischen von Samenspenden ist verboten. Der Samen eines Spenders darf zudem maximal drei Empfängerinnen appliziert werden. Das Kind hat einen Auskunftsanspruch und kann nach dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist.
  • Die künstliche Befruchtung darf nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten und in dafür auch zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
  • Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
  • Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.
  • Samen und Eizellen, die für die IVF verwendet werden, sowie Embryonen, dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden.
  • Das Klonen von Menschen ist verboten.


Wer trägt die Kosten für eine IVF-Behandlung?

In Österreich existiert ein IVF-Fonds, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen und vom Familienlastenausgleichsfonds getragen wird. Im IVF-Fonds-Gesetz, das seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft ist, wird geregelt, unter welchen Umständen 70 Prozent der Behandlungskosten vom Fonds getragen werden. Eine solche Kostenübernahme gilt allerdings für maximal vier Zyklen einer IVF/ICSI-Behandlung und die hierfür notwendigen Medikamente. Sind weitere Zyklen erforderlich, müssen die potenziellen Eltern selbst dafür aufkommen. Die Durchführung von Inseminationen, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.


Welche Voraussetzungen bestehen für eine Kostenübernahme?

Der Gesetzestext sieht unter anderem folgende Bedingungen und Bestimmungen vor:

  • Die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt in beidseitig verschlossenen, entfernten oder funktionsunfähigen Eileitern der Frau (z.B. OP-Bericht) oder einer verminderten Spermienqualität des Mannes (Ergebnis des Spermiogramms) begründet.
  • Die Altersgrenze für Frauen liegt bei 40, für Männer bei 50 Jahren.
  • Im Fall einer geweblich diagnostizierten Endometriose (z.B. durch Entnahme einer histologischen Probe während einer Operation) werden die Kosten ebenfalls übernommen.
  • Bei der vom Facharzt diagnostizierten Diagnose PCO-Syndrom.
  • Beide Partner müssen bei einer öffentlichen Krankenkasse in Österreich versichert sein.
  • Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft müssen länger als drei Monate in Österreich versichert sein.
  • Die Behandlung muss in einer Krankenanstalt erfolgen, die mit dem IVF-Fonds einen Vertrag abgeschlossen hat.


Was ist zu bezahlen?

Wenn der Fonds die Bedingungen als erfüllt betrachtet und folglich 70 Prozent der Kosten übernimmt, ist mit folgenden Beiträgen zu rechnen:

 

IVF/ICSI-Zyklus: 470-550 Euro
Medikamente je Zyklus: 200-450 Euro

 

Werden keine Kosten übernommen, schlägt die Behandlung wie folgt zu Buche:

IVF/ICSI-Zyklus: mehr als 2.000 Euro
Medikamente je Zyklus: 350-1.500 Euro

 

Laut Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen beinhalten die vereinbarten Tarife alle im Rahmen der Behandlung erforderlichen

  • Beratungsgespräche
  • Ultraschall-Untersuchungen
  • Laboruntersuchungen (Hormonbestimmungen während der Behandlung)
  • psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung sowie
  • die eigentlichen Behandlungsmaßnahmen und die Nachbehandlung bis zur Feststellung des Eintretens oder Nichteintretens einer Schwangerschaft.

Wird der Abbruch einer Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich, werden geringere Kosten verrechnet. Das gilt ebenso für die Verwendung von kryokonservierten Embryonen, die bei einem früheren Versuch aufbewahrt wurden.

 

Quellen:
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes -
http://www.ris.bka.gv.at
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen -

 

http://www.bmgf.gv.at/cms/site/detail.htm?thema=CH0021&doc=CMS1038912858686

Letzte Aktualisierung: Juli 2006

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Gesetzliche Bestimmungen in Schweiz:

In der Schweiz hängt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erheblich von der Art der durchgeführten Behandlung ab. Einige Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen, andere - wie die künstliche Befruchtung – nicht.

Da die Kosten für künstliche Befruchtungen durch die Medikamente und die sehr aufwändigen Labortechniken hoch sind, bieten wir neben den üblichen Behandlungen auch solche Behandlungen an, die mit einem deutlich niedrigeren Medikamentenverbrauch einhergehen.

Des Weiteren führen wir eine Vielzahl aufwändiger Techniken im Labor ohne zusätzliche Kosten durch, wenn diese die Chancen auf eine Schwangerschaft erhöhen können.

Ob diese Therapien und Labortechniken bei Ihnen möglich und sinnvoll sind, können wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch klären. 

Bei einer Abklärung und Therapie eines unerfüllten Kinderwunsches ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

  • Die Kosten für die Untersuchungen zur Ursache Ihrer Unfruchtbarkeit werden von der Krankenkasse übernommen. Lediglich sehr spezielle genetische Untersuchungen erfordern eine Rücksprache mit der Krankenkasse.
  • Auch werden normalerweise die Kosten für eine hormonelle Stimulation (6 - 12 Zyklen) sowie für eine Insemination (3 Zyklen) übernommen. Allerdings ist eine Kostengutsprache der Krankenkasse erforderlich, die wir gerne für Sie beantragen.

Künstliche Befruchtungen (IVF, ICSI) sind keine kassenpflichtigen Leistungen und müssen deswegen selbst getragen werden. Die Kosten für die üblichen Behandlungen der künstlichen Befruchtung sind folgende:

  • In-vitro-Fertilisation
    Die Ausgaben dieser Behandlung belaufen sich in in der Schweizninklusive der Medikamente und inklusive aller zusätzlich erforderlichen Labortechniken auf CHF 5'800.00 - 6'600.00 pro Behandlungszyklus.
  • Intracyptoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
    Die ICSI ist eine methodische Weiterentwicklung der IVF. Die Ausgaben dieser Behandlung belaufen sich in in der Schweiz inklusive der Medikamente und inklusive aller zusätzlich erforderlichen Labortechniken auf CHF 6'400.00 - 7'200.00 pro Behandlungszyklus.
  • Kryokonservierung
    Wenn Sie überzählige befruchtete Eizellen für einen weiteren IVF-Zyklus aufbewahren möchten, müssen Sie die Kosten für die Aufbewahrung selbst tragen. Ein Behandlungszyklus kostet inklusive der evtl. erforderlichen mehrjährigen Lagerung CHF 1'600,-.
  • Natural Cycle-IVF / Low Stimulation IVF
    Die Ausgaben dieser Behandlung belaufen sich auf ca. CHF 1'700.- pro Behandlungszyklus. Die Kosten für die Medikamente sind nicht eingeschlossen und liegen bei ca. CHF 100,-.

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