Gesetzliche Bestimmungen in Deutschland
Die meisten Deutschen sind gesetzlich krankenversichert. Das bedeutet, für sie gelten die Regelungen des § 27a SGB V.
Die Maßnahmen nach § 27a SGB V werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) definiert.
Die Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in den ersten drei Versuchszyklen zu 50 % von den Krankenkassen erstattet. Das gilt sowohl für die Kosten der ärztlichen Leistung als auch für die erforderlichen Medikamente.
Welches sind die Voraussetzungen für eine Kassenerstattung?
Welche Maßnahmen können wie oft durchgeführt werden?
Details finden Sie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtung (zu finden auf www.g-ba.de).
Nicht zu den Maßnahmen, die vom § 27a abgedeckt werden, gehören Therapien, die rein auf die Herbeiführung des Eisprunges ausgerichtet (Ovulationsinduktion) sind.
Beispiele hiefür sind die Stimulation des Eizellwachstums mit Clomifen, wobei ein, manchmal auch mehrere Eizellen heranreifen sollen. Es wird dann entweder
ein spontaner Eisprung abgewartet oder man löst diesen mit einem hCG-Präparat aus.
Gute Ergebnisse bei der Stimulation werden auch mit modernen, sehr individuell dosierbaren Gonadotropinpräparaten erzielt. Aufgrund der guten Wirksamkeit der Mittel muss hier auf eine gute
Überwachung des Follikelwachstums besonders Wert gelegt werden.
Ziel dieser Therapien ist es, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Geschlechtsverkehr, nämlich eine befruchtungsfähige Eizelle, zu schaffen. Die Maßnahmen zur Ovulationsinduktion gehören nicht zu den Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach § 27a SGB V. Daher gilt auch nicht die Regelung mit 50% Eigenanteil, sondern diese Maßnahmen werden komplett von den Kassen erstattet.
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Gesetzliche Bestimmungen in Österreich
Die Behandlung der Unfruchtbarkeit wird in Österreich durch mehrere Gesetze geregelt. Der bedeutendste unter diesen Texten ist das Fortpflanzungsmedizingesetz
(275/1992), das im Jahre 1992 verabschiedet und im Oktober l998 novelliert wurde (362/1998). Darin werden die Behandlungsformen und der Umgang mit den Embryonen geregelt.
Wichtig ist auch das IVF-Fonds-Gesetz, das im August 1999 verabschiedet wurde. Darin ist gesetzlich verankert, wie die Rückerstattung der Behandlungskosten in Österreich zu erfolgen hat und welche
Voraussetzungen für eine anteilige Kostenübernahme gegeben sein müssen. Zu berücksichtigen ist weiters das Gentechnikgesetz (510/1994), das unter anderem Gentechnologie und Behandlungsprozeduren zum
Gegenstand hat.
Wesentliche Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes sind:
Wer trägt die Kosten für eine IVF-Behandlung?
In Österreich existiert ein IVF-Fonds, der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungen und vom Familienlastenausgleichsfonds getragen wird. Im IVF-Fonds-Gesetz, das seit dem 1. Jänner 2000 in Kraft ist, wird geregelt, unter welchen Umständen 70 Prozent der Behandlungskosten vom Fonds getragen werden. Eine solche Kostenübernahme gilt allerdings für maximal vier Zyklen einer IVF/ICSI-Behandlung und die hierfür notwendigen Medikamente. Sind weitere Zyklen erforderlich, müssen die potenziellen Eltern selbst dafür aufkommen. Die Durchführung von Inseminationen, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.
Welche Voraussetzungen bestehen für eine Kostenübernahme?
Der Gesetzestext sieht unter anderem folgende Bedingungen und Bestimmungen vor:
Was ist zu bezahlen?
Wenn der Fonds die Bedingungen als erfüllt betrachtet und folglich 70 Prozent der Kosten übernimmt, ist mit folgenden Beiträgen zu rechnen:
IVF/ICSI-Zyklus: | 470-550 Euro |
Medikamente je Zyklus: | 200-450 Euro |
Werden keine Kosten übernommen, schlägt die Behandlung wie folgt zu Buche:
IVF/ICSI-Zyklus: | mehr als 2.000 Euro |
Medikamente je Zyklus: | 350-1.500 Euro |
Laut Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen beinhalten die vereinbarten Tarife alle im Rahmen der Behandlung erforderlichen
Wird der Abbruch einer Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich, werden geringere Kosten verrechnet. Das gilt ebenso für die Verwendung von kryokonservierten Embryonen, die bei einem früheren Versuch aufbewahrt wurden.
Quellen:
Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes - http://www.ris.bka.gv.at
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen -
http://www.bmgf.gv.at/cms/site/detail.htm?thema=CH0021&doc=CMS1038912858686
Letzte Aktualisierung: Juli 2006
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Gesetzliche Bestimmungen in Schweiz:
In der Schweiz hängt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse erheblich von der Art der durchgeführten Behandlung ab. Einige Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen, andere - wie die künstliche Befruchtung – nicht.
Da die Kosten für künstliche Befruchtungen durch die Medikamente und die sehr aufwändigen Labortechniken hoch sind, bieten wir neben den üblichen Behandlungen auch solche Behandlungen an, die mit einem deutlich niedrigeren Medikamentenverbrauch einhergehen.
Des Weiteren führen wir eine Vielzahl aufwändiger Techniken im Labor ohne zusätzliche Kosten durch, wenn diese die Chancen auf eine Schwangerschaft erhöhen können.
Ob diese Therapien und Labortechniken bei Ihnen möglich und sinnvoll sind, können wir mit Ihnen im persönlichen Gespräch klären.
Bei einer Abklärung und Therapie eines unerfüllten Kinderwunsches ist mit folgenden Kosten zu rechnen:
Künstliche Befruchtungen (IVF, ICSI) sind keine kassenpflichtigen Leistungen und müssen deswegen selbst getragen werden. Die Kosten für die üblichen Behandlungen der künstlichen Befruchtung sind folgende:
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